die Abteilung Tiefbau übertragenen Aufgaben») gemäss § 4 Abs. 5 Reglement Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur hinausgehendes Einsichtsrecht einzuräumen, ist weder im IDAG, der VIDAG noch im Reglement Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur ersichtlich (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.133 vom 1. November 2022 E. 2.3.2). Es handelt sich somit, wie die Staatsanwaltschaft dargelegt hat, um eine gestützt auf § 20 Abs. 1 IDAG i.V.m. § 11 Abs. 1 VIDAG und dem -7- Reglement Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur angeordnete Videoüberwachung.