2.3. 2.3.1. Gemäss dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen § 36a Abs. 1 PolG kann die Kantonspolizei zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen sowie zur Gefahrenabwehr bestimmte öffentlich zugängliche Orte, an denen häufig Straftaten begangen worden sind oder an denen mit Straftaten zu rechnen ist, optisch-elektronisch überwachen oder zu diesem Zweck auf Bildaufnahmegeräte von Dritten zugreifen. Die von einem Tatverdacht losgelöste optisch-elektronische Überwachung der Aarauerstrasse in Schafisheim (Höhe Jumbo) vom 4. September 2021 wurde jedoch nicht gestützt auf § 36a Abs. 1 PolG angeordnet.