2.2.3. Die Videoüberwachung betrifft insbesondere das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten, worunter auch Videoaufnahmen (wie die vorliegenden) fallen, im öffentlichrechtlichen Verhältnis in das Recht auf Privatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen (BGE 145 IV 42 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 138 I 331 E. 5.1). Die informationelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden.