Die Beweiserhebung ist nur als rechtmässig einzustufen, wenn und soweit gesamthaft betrachtet die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten und die Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend beachtet wurden. Die Staatsanwaltschaft kann sich dem Gebot, Beweise rechtmässig zu erheben, nicht dadurch entziehen, dass sie sich insoweit aktiv anderer staatlicher Organe bedient, für die die Grundsätze gemäss Art. 5 BV ebenso gelten und die Grundrechte ebenfalls unmittelbar zu beachten haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.2).