Ferner bestreitet er, dass mit § 20 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG; SAR 157.700) und dem Reglement Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung Tiefbau, vom 25. September 2012 eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorliegt (Stellungnahme S. 2 f.). Weiter rügt der Beschuldigte, dass die gesetzliche Aufforderung, auf die Videoüberwachung aufmerksam zu machen, nicht beachtet worden sei (Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 8; Stellungnahme S. 3 Ziff. 3). Die Videoaufnahmen seien deshalb nicht rechtmässig verwertbar (Berufungsbegründung S. 5 Ziff.