2.1.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, § 36a Abs. 1 PolG sei als gesetzliche Grundlage zur Einschränkung des Rechts auf persönliche Freiheit und des Rechts auf Privatsphäre nicht ausreichend bestimmt (Berufungsbegründung S. 4 ff. Ziff. 7, 10). Ferner bestreitet er, dass mit § 20 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG; SAR 157.700) und dem Reglement Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung Tiefbau, vom 25. September 2012 eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorliegt (Stellungnahme S. 2 f.).