2.1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Videoaufnahmen der Verkehrsüberwachungskameras seien hinsichtlich der Aufklärung eines Vergehens im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verwertbar. § 36a Abs. 1 PolG (SAR 531.200) stelle die gesetzliche Grundlage dar. Es wirke sich auf die Verwertbarkeit der Aufnahmen nicht aus, dass solche Überwachungskameras nach § 36a Abs. 4 PolG der Öffentlichkeit angezeigt werden müssen, da dies lediglich eine Ordnungsvorschrift sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.2 S. 5).