1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, freigesprochen und im Übrigen im Sinne des Strafbefehls, der hier die Anklage bildet (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), schuldig gesprochen. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Entsprechend ist – abgesehen vom nicht -4- angefochtenen Freispruch – das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Zunächst ist strittig, ob die Videoaufnahmen der Verkehrsüberwachungskameras verwertbar sind.