Durch diese Fahrweise schuf der Beschuldigte eine konkrete Unfallgefahr für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer, da die ihm entgegenkommenden und vortrittsberechtigten Fahrzeuge stark abbremsen mussten, um eine Kollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten zu verhindern. Gleich nach dem links Einbiegen in die Talhardstrasse, wendete der Beschuldigte jedoch sogleich wieder sein Fahrzeug und setzte seine Fahrt auf der Aarauerstrasse wieder in die Richtung, aus welcher er vorgängig gekommen war, in Fahrtrichtung Lenzburg und somit in entgegengesetzter Richtung zur Lenkerin B._____, fort, anstatt sich umgehend um die