_ setzte mit ihrem Personenwagen nach erfolgter Auffahrkollision durch den Beschuldigten und nach dem Wechsel der Lichtsignalanlage auf Grün ihre Fahrt geradeaus fort, um zwecks Schadensregulierung an einer weniger verkehrsbehindernden Stelle anzuhalten. Anstatt jedoch dieser zwecks umgehender Schadensregulierung zu folgen, verblieb der Beschuldigte trotz Grünphase weiterhin an der Lichtsignalanlage stehen, bis er dann seine Fahrt, nachdem die Lichtsignalanlage wieder gewechselt hatte und erneut Rot zeigte, entgegen der Pfeilrichtung geradeaus, nach links abbiegend