Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.232 (ST.2022.153; STA.2021.7628) Urteil vom 18. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1963, von Italien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 20. Juli 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen (1.) grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung und Unterlassen der Richtungsanzeige, (2.) Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, und mangelnder Aufmerksamkeit sowie (3.) Nichtgenügen der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 610.00, Probe- zeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 10'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage. Dem Beschuldigten wurde folgender Sachverhalt vorgeworfen: Fahrzeuge: Personenwagen 'Tesla' NW aaa (Beschuldigter) Personenwagen 'Nissan' ZH bbb (B._____) Ort: 5503 Schafisheim, Aarauerstrasse Zeit: Samstag, 4. September 2021, 16.07 Uhr Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit lenkte der Beschuldigte den Personenwagen NW aaa in Schafisheim auf der Aarauerstrasse, in Richtung Hunzenschwil, auf der mittleren Fahrspur gerade aus. Vor ihm lenkte B._____ den Personenwagen ZH bbb in dieselbe Richtung. Als B._____ bei der Lichtsignalanlage der Kreuzung auf Höhe Jumbo / Verteilzentrum Coop aufgrund der auf Rot stehenden Lichtsignalanlage bis zum Stillstand abbremste, hielt der Beschuldigte ebenfalls an. Obwohl die Lichtsignalanlage noch Rot zeigte, fuhr der Beschuldigte mit seinem Personenwagen einige Sekunden später wieder an, wobei er infolge Unachtsamkeit ins Heck des immer noch stillstehenden Personenwagens von B._____ fuhr. Durch die Kollision wurde der Beschuldigte aus dem Fahrersitz gehoben, worauf er den sich bislang in den Händen gehaltenen Gegenstand auf den Beifahrersitz legte. Die Lenkerin B._____ setzte mit ihrem Personenwagen nach erfolgter Auffahrkollision durch den Beschuldigten und nach dem Wechsel der Lichtsignalanlage auf Grün ihre Fahrt geradeaus fort, um zwecks Schadensregulierung an einer weniger verkehrsbehindernden Stelle anzuhalten. Anstatt jedoch dieser zwecks umgehender Schadensregulierung zu folgen, verblieb der Beschuldigte trotz Grünphase weiterhin an der Lichtsignalanlage stehen, bis er dann seine Fahrt, nachdem die Lichtsignalanlage wieder gewechselt hatte und erneut Rot zeigte, entgegen der Pfeilrichtung geradeaus, nach links abbiegend Richtung 'Jumbo', fortsetzte und dabei beim Befahren der Kreuzung nach links das Vortrittsrecht des Gegenverkehrs missachtete. Durch diese Fahrweise schuf der Beschuldigte eine konkrete Unfallgefahr für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer, da die ihm entgegenkommenden und vortrittsberechtigten Fahrzeuge stark abbremsen mussten, um eine Kollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten zu verhindern. Gleich nach dem links Einbiegen in die Talhardstrasse, wendete der Beschuldigte jedoch sogleich wieder sein Fahrzeug und setzte seine Fahrt auf der Aarauerstrasse wieder in die Richtung, aus welcher er vorgängig gekommen war, in Fahrtrichtung Lenzburg und somit in entgegengesetzter Richtung zur Lenkerin B._____, fort, anstatt sich umgehend um die Schadensregulierung vor Ort zu kümmern. -3- Verletzt wurde niemand. Am Personenwagen ZH bbb entstand Sachschaden. Der Beschuldigte hat, obschon es seine Pflicht gewesen wäre, der Strasse und dem Verkehr nicht genügend Aufmerksamkeit zugewendet. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 28. August 2023 vom Vorwurf der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, frei und verurteilte diesen wegen (1.) grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Lichtsignals, Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung, Unterlassen der Richtungsanzeige, (2.) Verletzung der Verkehrsregeln zufolge mangelnder Aufmerksamkeit und (3.) Nichtgenügens der Melde- pflicht bei entstandenem Sachschaden zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 200.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 5'500.00, ersatzweise 28 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 29. September 2023 beantragte der Beschul- digte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Am 27. November 2023 erstattete der Beschuldigte die Berufungs- begründung. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 19. Dezember 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.5. Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 nahm der Beschuldigte zur Berufungs- antwort Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, freigespro- chen und im Übrigen im Sinne des Strafbefehls, der hier die Anklage bildet (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), schuldig gesprochen. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Entsprechend ist – abgesehen vom nicht -4- angefochtenen Freispruch – das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Zunächst ist strittig, ob die Videoaufnahmen der Verkehrsüberwachungs- kameras verwertbar sind. 2.1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Videoaufnahmen der Verkehrs- überwachungskameras seien hinsichtlich der Aufklärung eines Vergehens im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verwertbar. § 36a Abs. 1 PolG (SAR 531.200) stelle die gesetzliche Grundlage dar. Es wirke sich auf die Verwertbarkeit der Aufnahmen nicht aus, dass solche Überwachungs- kameras nach § 36a Abs. 4 PolG der Öffentlichkeit angezeigt werden müssen, da dies lediglich eine Ordnungsvorschrift sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.2 S. 5). 2.1.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, § 36a Abs. 1 PolG sei als gesetzliche Grundlage zur Einschränkung des Rechts auf persönliche Freiheit und des Rechts auf Privatsphäre nicht ausreichend bestimmt (Berufungs- begründung S. 4 ff. Ziff. 7, 10). Ferner bestreitet er, dass mit § 20 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG; SAR 157.700) und dem Reglement Videoüber- wachung der Strasseninfrastruktur des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung Tiefbau, vom 25. September 2012 eine hinrei- chende gesetzliche Grundlage vorliegt (Stellungnahme S. 2 f.). Weiter rügt der Beschuldigte, dass die gesetzliche Aufforderung, auf die Videoüberwa- chung aufmerksam zu machen, nicht beachtet worden sei (Berufungs- begründung S. 5 Ziff. 8; Stellungnahme S. 3 Ziff. 3). Die Videoaufnahmen seien deshalb nicht rechtmässig verwertbar (Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 8; Stellungnahme S. 2 f.). 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, die Videoaufzeichnungen seien ohne Weiteres verwertbar. Sie verweist in erster Linie auf § 20 IDAG, § 11 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG; SAR 150.711) und das von ihr beigelegte Reglement Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur. Even- tualiter beruft sich die Staatsanwaltschaft auf § 36a PolG (Berufungs- antwort S. 2 f.). -5- 2.2. 2.2.1. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zu- lässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). 2.2.2. Werden Beweise nicht von den schweizerischen Strafbehörden, sondern von inländischen staatlichen Stellen erhoben, beurteilt sich die Recht- mässigkeit der Beweiserlangung nicht nach den Vorschriften der StPO, sondern nach den Vorschriften der für das Handeln der jeweiligen staatli- chen Stelle verbindlichen Rechtsgrundlagen. Eine Verwertung der entspre- chenden Erkenntnisse im Strafverfahren setzt voraus, dass die staatliche Stelle berechtigt ist, diese Informationen an die Strafbehörden weiterzuge- ben, was nur dann der Fall ist, wenn die staatliche Stelle die Erkenntnisse rechtmässig erhoben hat und eine Rechtsgrundlage dafür vorhanden ist, diese Erkenntnisse an die Strafbehörden weiterzuleiten (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N. 9 zu Art. 141 StPO). Die Beweiserhebung ist nur als rechtmässig einzustufen, wenn und soweit gesamthaft betrachtet die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten und die Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend beachtet wurden. Die Staatsanwaltschaft kann sich dem Gebot, Beweise rechtmässig zu erheben, nicht dadurch entziehen, dass sie sich insoweit aktiv anderer staatlicher Organe bedient, für die die Grund- sätze gemäss Art. 5 BV ebenso gelten und die Grundrechte ebenfalls unmittelbar zu beachten haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.2). 2.2.3. Die Videoüberwachung betrifft insbesondere das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten, worunter auch Videoaufnahmen (wie die vorliegenden) fallen, im öffentlich- rechtlichen Verhältnis in das Recht auf Privatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen (BGE 145 IV 42 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 138 I 331 E. 5.1). Die informationelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und müssen sich schliesslich als verhältnismässig erweisen. Um den Garantien von Art. 13 BV zu genügen, verlangt das Bundesgericht, dass die systematische Datenerfassung und -aufbewahrung von angemessenen und wirkungsvollen rechtlichen Schutzvorkehrungen begleitet werden, um -6- Missbräuchen und Willkür vorzubeugen (BGE 144 I 126 E. 8.3.4 mit Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht angebracht, mit dem Schlagwort der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbeschränkte Über- wachungen zu begründen, die in vielfältigsten Ausgestaltungen unter- schiedlichen Zwecken dienen können (BGE 146 I 11 E. 3.3.2; 136 I 87 E. 8.3). 2.3. 2.3.1. Gemäss dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen § 36a Abs. 1 PolG kann die Kantonspolizei zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen sowie zur Gefahrenabwehr bestimmte öffentlich zugängliche Orte, an denen häufig Straftaten begangen worden sind oder an denen mit Straftaten zu rechnen ist, optisch-elektronisch überwachen oder zu diesem Zweck auf Bildaufnahmegeräte von Dritten zugreifen. Die von einem Tatverdacht losgelöste optisch-elektronische Überwachung der Aarauer- strasse in Schafisheim (Höhe Jumbo) vom 4. September 2021 wurde jedoch nicht gestützt auf § 36a Abs. 1 PolG angeordnet. Denn es findet sich keine solche Anordnung eines Kaderangehörigen der Kantonspolizei (vgl. § 12a Abs. 1 lit. g PolG) in den Akten und es wurde eine solche – soweit ersichtlich –, wie in § 21 Abs. 3 PolV (SAR 531.211) vorgesehen, im Amtsblatt des Kantons Aargau auch nicht publiziert. Im Übrigen wurde auch nicht behauptet, dass auf dem entsprechenden Strassenabschnitt häufig Straftaten begangen worden seien oder mit Straftaten zu rechnen gewesen sei, was die Anordnung einer Überwachung im Sinne von § 36a Abs. 1 PolG überhaupt erst hätte rechtfertigen können. Zudem ist auch nicht ersichtlich und wird auch von keiner Seite geltend gemacht, dass sich die Kantonspolizei gestützt auf § 36a Abs. 1 PolG den Zugriff auf die Bildaufnahmegeräte der Unterabteilung Verkehrsmanage- ment der Abteilung Tiefbau des BVU einräumen liess (vgl. S. 64 der Bot- schaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. Februar 2020 zum Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeigesetz, PolG], Änderung). Denn eine gesetzliche Grund- lage, die es der Abteilung Tiefbau des BVU erlauben würde, der Kantons- polizei ein über das bestehende Einsichtsrecht («im Rahmen der ihr durch die Abteilung Tiefbau übertragenen Aufgaben») gemäss § 4 Abs. 5 Reglement Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur hinausgehendes Einsichtsrecht einzuräumen, ist weder im IDAG, der VIDAG noch im Regle- ment Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur ersichtlich (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.133 vom 1. November 2022 E. 2.3.2). Es handelt sich somit, wie die Staatsanwaltschaft dargelegt hat, um eine gestützt auf § 20 Abs. 1 IDAG i.V.m. § 11 Abs. 1 VIDAG und dem -7- Reglement Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur angeordnete Videoüberwachung. 2.3.2. Mit § 20 IDAG besteht eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von optisch-elektronischen Anlagen betreffend die öffentlich zugänglichen Räume. Der Begriff der «öffentlich zugänglichen Räume» schliesst entgegen dem Beschuldigten (Stellungnahme S. 3 Ziff. 3) die Überwachung des Strassenraums ein. Das entspricht dem allgemeinen Sprachverständ- nis (vgl. www.de.wikipedia.org/wiki/Öffentlicher_Raum) und offenbar auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. S. 41 f. der Botschaft des Regierungs- rates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 6. Juli 2005 zur Revision der Kantonsverfassung [KV] und dem des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen; vgl. auch S. 64 der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. Februar 2020 zum Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeigesetz, PolG], Änderung). § 20 IDAG sieht vor, dass die Überwachung einer konkreten Örtlichkeit vom Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz zu bewilligen ist. Wenn der Verordnungsgeber gestützt darauf § 11 Abs. 1 VIDAG statuierte und das Bewilligungsverfahren hinsichtlich Anlagen, aufgrund welchen eine Personenidentifikation möglich ist, weiter regelte, ist dies entgegen dem Beschuldigten (Stellungnahme S. 2 f. Ziff. 2) nicht zu beanstanden. Seine Einwendungen gegen das am 3. Oktober 2012 vom Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz des Kantons Aargau bewilligte Reglement Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur samt den Anhängen 1-3 zielen somit ins Leere. Zu beachten ist jedoch weiter, dass die Videoüberwachung gemäss dem Reglement Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur im Rahmen der Aufgabenerfüllung des BVU bzw. der mit der Sicherheit und Optimierung der Strasseninfrastruktur des Kantons beauftragten Unterabteilung Ver- kehrsmanagement der Abteilung Tiefbau des BVU erfolgt (vgl. § 1 und 2) und auf der Aarauerstrasse in Schafisheim (Knoten: Talhard) gemäss Anhang 2 die Verkehrsbeobachtung bezweckt (vgl. auch Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft S. 2). Zweck der Videoanalage ist es somit, die Steuerung von neuralgischen Verkehrsknoten oder -strecken zu unterstüt- zen und optimieren (§ 15 Reglement Videoüberwachung der Strassen- infrastruktur). Sie dient – wie Art. 57c SVG und Art. 54a NSV (Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.234 vom 28. Februar 2023 E. 3.4; SST.2022.133 vom 1. November 2022 E. 2.3.2; SST.2022.47 vom 30. August 2022 E. 1.2.2) – aber nicht der Strafverfolgung (vgl. zur Zweck- bindung auch: BGE 147 II 227 E. 6.4.1 f.). An dieser Einstufung vermag nichts zu ändern, dass eine Massnahme später auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen dient (Urteil -8- des Bundesgerichts 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; vgl. WOLFGANG WOHLERS, Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Video- aufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 1/2022, S. 61). Gemäss § 11 Abs. 3 VIDAG dürfen die gestützt auf § 20 IDAG erhobenen Daten nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Gleich wie bei präventiv (durch die Polizei gestützt auf kantonales Polizeirecht) angefertigten Aufnahmen bedarf auch hier die Zweckänderung einer gesetzlichen Grund- lage (vgl. § 21 Abs. 2 PolV; Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.5.5; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., S. 64 f.). Dabei genügt nicht, dass § 20 Abs. 3 IDAG und § 6 Abs. 1 Reglement Video- überwachung der Strasseninfrastruktur die Bestimmungen des Straf- und Strafprozesses vorbehalten (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.267 vom 11. März 2024 E. 3.2.1; SST.2022.133 vom 1. November 2022 E. 2.3.2). Ebenso wenig greift § 4 Abs. 5 Reglement Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur. Denn diese Bestimmung gewährt der Kantonspolizei lediglich im Rahmen der von der Abteilung Tiefbau übertragenen Aufgaben ein Einsichtsrecht, wozu die Strafverfol- gung offensichtlich nicht gehört. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grund- lage kann schliesslich auch nicht dadurch umgangen werden, dass sich die Staatsanwaltschaft (Berufungsantwort S. 3) auf die nationale Rechtshilfe beruft (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.267 vom 11. März 2024 E. 3.2.3). 2.3.3. Nach dem Dargelegten ist somit festzuhalten, dass eine gesetzliche Grund- lage zur Verwendung der hier fraglichen Aufnahmen zur Strafverfolgung nicht vorliegt und deren Gebrauch zu diesem Zweck als rechtswidrig einzustufen ist. Es kann daher offenbleiben, ob hier weitere Umstände bestehen (wie etwa die fehlende Transparenz der Überwachung, Fragen betreffend die Rechtmässigkeit der Aufnahmen der Videoanlage «Lenz- burg Bleiche» [act. 23, 31]), welche das staatliche Handeln durch die Video- überwachung als nicht rechtmässig erscheinen lassen. 2.4. 2.4.1. Wird das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage verneint, stellt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und unter Vorbehalt eines absoluten Verwertungsverbots nach Art. 141 Abs. 1 StPO die Frage der Verwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO. Demnach sind Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertbar, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Regelung beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurtei- lende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Entscheidend ist nicht das abstrakt -9- angedrohte Strafmass, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falles. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1, nicht publ. E. in BGE 149 IV 369). Nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung können auch Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden (Urteile des Bundes- gerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4.1 f., nicht publ. E. in BGE 149 IV 369; 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.6). Bei den vom Bundesgericht als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO gewerteten groben Verletzungen der Verkehrsregeln lagen «krasse» Verstösse innerhalb dieses Tatbestands vor bzw. es traten weitere, erschwerende Tatumstände hinzu (massive Gefährdung eines aus der Gegenrichtung herannahenden Verkehrsteilnehmers beim Überholen mit offensichtlich krass übersetzter Geschwindigkeit; hohe Wahrscheinlichkeit einer Kollision durch Fahren auf der linken Fahrbahn in einer unübersichtli- chen Rechtskurve; Fahrens ohne Berechtigung während einer Fahrt mit vorsätzlich eingegangenem erhöhtem Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern; Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit während eines Überholmanövers mit Überfahren einer durchge- zogenen Sicherheitslinie bzw. einer Sperrfläche oder entgegenkommen- den Fahrzeugen oder in Dunkelheit mit kaum bestehender Möglichkeit, Velofahrer oder Fussgänger ohne Licht oder reflektierender Kleidung rechtzeitig zu erblicken). 2.4.2. Die Übertretungen (Verletzung der Verkehrsregeln zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1) sind keine schweren Straftaten, welche eine Verwendung der Videoaufnahmen rechtfertigen könnten. Ebenso wenig ist die dem Beschul- digten in der Anklage vorgeworfene grobe Verletzung der Verkehrsregeln – ohne diese zu bagatellisieren – nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Durch das vorschriftswidrige Abbiegen nach links durch den Beschuldigten musste das entgegenkommende Fahrzeug zwar abbremsen (act. 31), es kam jedoch weder zu einer Kollision noch zu einer Beinahe- kollision und das Verhalten des Beschuldigten bewirkte auch wegen der nicht allzu hohen gefahrenen Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer und der guten Sichtverhältnisse am Tag (act. 18) keine derart hohe Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, dass bei einem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern hätte gerechnet werden müssen. Das - 10 - öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt daher das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der fraglichen Beweise nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. Sep- tember 2023 E. 1.5.4.3). Davon scheint auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, die keine Ausführungen hierzu gemacht und damit eine schwere Straftat gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO auch nicht behauptet hat (vgl. Berufungsantwort). Dafür spricht ferner die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln von 120 Tagessätzen Geldstrafe, die im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist. 2.5. Die Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen führt aufgrund der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten zur Unverwertbarkeit aller Folgebeweise (vgl. BGE 138 IV 169; BGE 137 IV 218 E. 2.4). Der Beschuldigte hätte ohne die Videoaufnahmen als Täter nicht identifiziert werden können, nachdem B._____ dazu keine näheren Angaben machen konnte (vgl. act. 20, 22). Entsprechend sind die weiteren Beweise nicht verwertbar und der Beschuldigte ist mangels Beweise freizusprechen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario) und der anwaltlich vertretene Beschuldigte ist für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und § 9 Abs. 1 sowie Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT). Dabei steht der Entschädigungs- anspruch ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Mit Honorarnote vom 28. August 2023 (act. 92.1) machte der anwaltlich vertretene Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 11.40 Stunden bzw. Fr. 2'756.35 (inkl. MWST und Auslagen) geltend, was angemessen erscheint. Der Beschuldigte bzw. sein freigewählter Verteidiger haben ausweislich der Akten für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb die entsprechenden Aufwendungen von Amtes wegen zu schätzen sind (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO e contrario). Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des Umfangs des Berufungsverfah- rens sowie im Hinblick, dass der Verteidiger den Beschuldigten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertrat, ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden (Besprechung[en] mit Klientschaft: 1h; Berufungserklärung: 0.5h; Beru- fungsbegründung: 5.5h; Stellungnahme: 2h; Aufwand im Zusammenhang mit verfahrensleitenden Verfügungen und nach Urteil: 1h). Ausgehend von - 11 - einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (für die bis 31. Dezember 2023 angefallenen Aufwendungen) bzw. von Fr. 240.00 (für die ab 1. Januar 2024 angefallenen Aufwendungen; § 9 Abs. 2bis AnwT) zuzüglich der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% sowie der gesetzlichen Mehr- wertsteuer (7.7% [bis 31. Dezember 2023] bzw. 8.1% [ab 1. Januar 2024]) resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'510.00 (7h x Fr. 220.00 + 3% + 7.7%; 3h x Fr. 240.00 + 3% + 8.1%; zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: siehe das als Leitentscheid publizierte Urteil des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staats- kasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'510.00 auszurichten. 2.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'756.35 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 12 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli