Insgesamt ist der amtliche Verteidiger bis 31. Dezember 2023 mit 9 Stunden à Fr. 200.00 und ab 1. Januar 2024 mit 10 Stunden à Fr. 220.00 zu entschädigen. Inklusive der Auslagen und der jeweiligen Mehrwertsteuer ergibt sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 4'450.00. 3.3. Nachdem es bei einem vollständigen Freispruch bleibt, erweist sich auch die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor als korrekt (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 13'190.15 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht darauf zurückzukommen ist.