Allerdings verbleiben nicht unerhebliche Zweifel daran, dass der Geschlechtsverkehr doch einvernehmlich, möglicherweise zwar unter dem Einfluss von Drogen (was von der Anklage aber nicht umfasst wäre), von Statten ging, von B._____ jedoch im Nachgang bereut wurde. Da die Zeugin B._____ trotz zweimaliger Vorladung, welche jeweils polizeilich zugestellt wurde, nicht an die Berufungsverhandlung erschienen ist, war es für das Obergericht sodann unmöglich, die Unklarheiten in ihren Aussagen zu klären und die verbliebenen Zweifel auszuräumen. Unter diesen Umständen hat ein Freispruch «in dubio pro reo» zu erfolgen und die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als unbegründet.