2.3.5. In einer Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschuldigten und von B._____ ergibt sich kein klares Bild der Ereignisse. Während die Aussagen des Beschuldigten teilweise vage bleiben, sind auch die Aussagen von B._____ sehr kurz und detailarm. Insgesamt kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Vorfall, wie von B._____ geschildert, abgespielt hat und der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr an der noch schlafenden B._____ vollzogen hat. Allerdings verbleiben nicht unerhebliche Zweifel daran, dass der Geschlechtsverkehr doch einvernehmlich, möglicherweise zwar unter dem Einfluss von Drogen (was von der Anklage aber nicht umfasst wäre), von Statten ging, von B._