machen würde» (UA act. 82). Dies deutet zumindest daraufhin, dass B._____ den Geschlechtsverkehr allenfalls im Nachhinein bereut hat, auch im Hinblick auf die Beziehung zu C._____. Schliesslich erscheint auch die Äusserung, dass C._____ ein Problem damit gehabt hatte und er nicht damit habe umgehen können, dass der Beschuldigte etwas mit ihr gehabt habe (GA act. 18/16) eher für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, da ansonsten eine andere Formulierung (beispielsweise, dass der Beschuldigte sich an ihr vergriffen habe oder dass der Beschuldigte gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe usw.) zu erwarten wäre.