Der Beschuldigte habe sich dann auch bei ihr entschuldigt und gemeint, dass er gedacht habe, dass es einvernehmlich gewesen sei (UA act. 102), was wiederum gegen die Annahme spricht, dass der Beschuldigte Geschlechtsverkehr an der schlafenden B._____ vollzogen hat, da in einem solchen Fall – zumindest in der vorliegenden Konstellation ausserhalb einer festen Beziehung – nicht von einem einvernehmlichen Sex oder einer hypothetischen Einwilligung ausgegangen werden kann. Weiter erklärte B._____, dass sie sich selbst die Schuld für das Vorgefallene gegeben habe, da sie Drogen konsumiert habe und man «auf Drogen Sachen mache, welche man ansonsten nicht -8-