Sodann lassen einige Äusserungen von B._____ daran zweifeln, dass sich der Vorfall tatsächlich so, wie von ihr geschildert, abgespielt hat. So erklärte sie auf die Frage, ob der Geschlechtsverkehr an jenem Abend einvernehmlich oder nicht einvernehmlich gewesen sei, dass sie «eigentlich nicht einverstanden» gewesen sei, aber es halt so passiert sei, es aber nicht hätte passieren dürfen. Der Beschuldigte habe sich dann auch bei ihr entschuldigt und gemeint, dass er gedacht habe, dass es einvernehmlich gewesen sei (UA act. 102), was wiederum gegen die Annahme spricht, dass der Beschuldigte Geschlechtsverkehr an der schlafenden B.__