__ zu beschwichtigen und ihn auch wieder zurückzugewinnen. Bei dieser Sachlage wäre auch ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb nicht B._____ selbst eine Anzeige gemacht hat und anlässlich der Einvernahmen zunehmend genervt war (vgl. UA act. 104). In diesem Zusammenhang wäre auch die von B._____ eingereichte «Verzichtserklärung» vom 24. November 2021 (UA act. 21) zu sehen.