18/20), gratis abgegeben. Dass B._____, welche ihrerseits über nur sehr geringe finanzielle Mittel verfügt, diese Quelle nicht verlieren wollte und wie sie selbst sagt, vom Beschuldigten jeweils mit Drogen zu sich nach Hause gelockt worden sei (UA act. 81, 93 f. und 108), eine Schändung durch den Beschuldigten für die weitere Versorgung durch Drogen hinnimmt, erscheint ebenso nachvollziehbar und ist nicht auszuschliessen, zumal der Beschuldigte offenbar eine der wenigen Bezugspersonen von B._____ in der Umgebung war (UA act. 89).