Ebenfalls nicht augenscheinlich gegen den angeklagten Sachverhalt spricht die Tatsache, dass sich B._____ an jenem Morgen noch eine Weile beim Beschuldigten aufgehalten hat und auch später noch regelmässig Kontakt mit dem Beschuldigten pflegte (vgl. z.B. UA act. 101). Offenkundig, auch wenn dies vom Beschuldigten in Abrede gestellt wird (UA act. 116 f. und 139), hat dieser B._____ verschiedene Drogen, vermutungsweise neben Cannabis auch Kokain (vgl. Chatverläufe und gesendete Fotos, UA act. 151 ff., insb. 163, 165 f., 181 und 185 ff.; UA act. 168: «Esh schnee zeit…»; UA act. 175: «No e line?»; GA act. 18/20), gratis abgegeben.