Die Aussagen von B._____ sind im Lichte ihrer besonderen Lebensumstände zu würdigen: Einerseits erklärte sie vor Vorinstanz, dass sie Missbrauch kenne, seit sie klein sei. Ihre Mutter habe sie gegen Drogen getauscht. Deshalb habe sie das nicht «so als Straftat angesehen, ich wollte das schnell vergessen» (Gerichtsakten [GA], act. 18/16). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass das Vorgefallene für B._____ persönlich aufgrund ihrer bisherigen negativen Erfahrungen in Bezug auf Missbrauch kein derart gravierendes und einschneidendes Ereignis gewesen ist, das weitergehende Massnahmen wie eine Anzeige ihrerseits erfordert hätte.