2.3.4. B._____ hingegen machte anlässlich ihrer ersten Befragung am 24. Juli 2021 geltend, dass sie während des Geschlechtsverkehrs erwacht sei und den Beschuldigten von sich weggestossen habe (UA act. 83). Bei ihrer zweiten Einvernahme am 29. April 2022 machte sie eher widerwillig Aussagen zum Vorfall, erklärte jedoch erneut, dass sie beim Aufwachen festgestellt habe, dass der Beschuldigte Geschlechtsverkehr mit ihr habe, um wenige Fragen später auszuführen, dass sie erst aufgewacht sei, als es schon lange fertig gewesen sei (UA act.