__ sich zumindest nicht durchgehend im Tiefschlaf befunden hat. Die Aussage, dass sie in jener Nacht drei Mal miteinander geschlafen hätten, brachte der Beschuldigte zum ersten Mal anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vor (UA act. 135). Er setzt sich damit jedoch nicht direkt in Widerspruch zu seiner ersten Aussage, dass der Geschlechtsverkehr «schätzungsweise 45 Minuten bis 1 Stunde» gedauert habe (UA act. 123), da grundsätzlich denkbar ist, dass innerhalb dieser Stunde der eigentliche Akt mehrmals durchgeführt wurde.