123) bzw. mindestens drei verschiedene Stellungen (UA act. 136). Allerdings ist es nicht verwunderlich, wenn der Beschuldigte den Ablauf nicht im Detail schildern konnte, wenn man bedenkt, dass seine erste Einvernahme am 27. November 2021, und damit fast ein Jahr nach dem Vorfall, stattgefunden hat. Dennoch schilderte er einige kleine Details, wie beispielsweise, dass B._____ zuerst verkehrt herum im Bett gewesen sei, also mit dem Kopf an der Fussseite, und sie sich dann gedreht habe (UA act. 136). Dieses Detail schilderte er ähnlich bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme, als er ausführte, sie «lag in Richtung Vorderseite in unsere Richtung» (UA act. 119).