2.3.3. Der Beschuldigte hat grundsätzlich glaubhafte, schlüssige und widerspruchsfreie Aussagen zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs am Neujahrsmorgen 2021 mit B._____ gemacht. Wiederholt hat er ausgeführt, dass sich B._____ selbst ausgezogen und sich an ihn geschmiegt habe, worauf es dann zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (UA act. 121 und 133 f.). B._____ sagte ebenfalls aus, dass sie komplett nackt im Bett gelegen sei (UA act. 89), was ebenfalls dafür spricht, dass sie sich selbst ausgezogen hat, denn es wäre ungewöhnlich, dass der Täter bei einer Schändung seinem Opfer sämtliche Kleider, insbesondere auch -5-