Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (BGE 148 IV 329 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aus der Formulierung «in Kenntnis ihres Zustandes» folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 von 23. Mai 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen).