2.2. Gemäss Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung eine Person, die nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil sie ihren Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein.