2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageziffer 1 vorgeworfen, am Morgen des 1. Januar 2021 an seinem Wohnort B._____ geschändet zu haben. Zuvor habe er B._____ in jener Nacht zwei Linien einer unbekannten weissen Substanz – mutmasslich Ketamin – vorbereitet, welches diese für Kokain gehalten habe. Kurze Zeit später sei B._____ nur noch bedingt ansprechbar gewesen, sie habe sich übergeben müssen und hätte sich schliesslich ins Bett des Beschuldigten gelegt, wo sie auch eingeschlafen sei. Nachdem die weiteren Gäste in jener Nacht den Wohnort des Beschuldigten gegen 2:30 Uhr verlassen hätten, habe sich der Beschuldigte in sein Bett neben die schlafende B._____ gelegt.