2.6. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 13. August 2024 statt. Die Zeugin B._____ ist erneut unentschuldigt nicht erschienen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch wegen Schändung und die entsprechende Bestrafung des Beschuldigten. Entsprechend ist auch die Kostenverlegung angefochten. Nicht angefochten und somit nicht zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Freisprüche betreffend die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 404 Abs. 1 StPO).