2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 29. November 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung und stellte den Beweisantrag, dass ein aussagepsychologisches Gutachten zur Aussagetüchtigkeit von B._____ und zur Glaubhaftigkeit ihrer verwertbaren Aussagen zu erstellen sei. 2.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 11. Dezember 2023 und der Beschuldigte am 4. Januar 2024 je eine Stellungnahme an. 2.5. Weder der Beschuldigte noch die Zeugin B._____ sind zur Berufungsverhandlung vom 2. Juli 2024 erschienen.