5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte als unterliegende Partei die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). -4- Das Obergericht beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)