Der Verteidiger ist mit seinem telefonisch gegenüber einer Sachbearbeiterin des Obergerichts vorgebrachten Einwand, die Verfügungen vom 5. und 12. Oktober 2023 seien nicht ganz klar gewesen, ihm sei eine kurze Nachfrist anzusetzen, nicht zu hören. Aus der erstgenannten Verfügung ging klar hervor, dass die Berufungsbegründung bis zum 25. Oktober 2023 eingereicht werden muss. Ebenso wenig besteht Anlass, eine kurze Nachfrist zu gewähren, nachdem der Verteidiger überhaupt keine Berufungsbegründung eingereicht hat (Art. 385 Abs. 2 StPO e contrario).