4.4. Der Beschuldigte hat innert bis zum 25. Oktober 2023 laufenden Frist keine Berufungsbegründung eingereicht, weshalb die Berufung androhungsgemäss als zurückgezogen gilt und das Berufungsverfahren somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2021 vom 13. April 2022 E. 1.5.1). Der Verteidiger ist mit seinem telefonisch gegenüber einer Sachbearbeiterin des Obergerichts vorgebrachten Einwand, die Verfügungen vom 5. und 12. Oktober 2023 seien nicht ganz klar gewesen, ihm sei eine kurze Nachfrist anzusetzen, nicht zu hören.