Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Eine Befragung des Beschuldigten ist angesichts des noch strittigen Punkts nicht erforderlich, zumal er vor Vorinstanz bereits keine Aussagen machen wollte (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023, S. 2) und seine Befragung nicht beantragt sowie eine neu bestehende Bereitschaft zu Aussagen nicht geltend gemacht wurde. Überdies hat die Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt und eine reformatio in peius ist aufgrund des Verzichts der Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 127).