Es geht im Wesentlichen um die Rechtsfrage, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand durch Übermüdung vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 2.4.1 betreffend die Zulässigkeit des schriftlichen Berufungsverfahrens hinsichtlich der Abgrenzung zwischen eventualvorsätzlicher und fahrlässiger Sachbeschädigung bei unbestrittenem Sachverhalt), während Letzteres allerdings nicht angeklagt wäre. Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten.