zur Qualifikation als «eine Sache von relativ geringer Bedeutung» bei erstinstanzlichen Urteilen in einzelgerichtlicher Zuständigkeit: Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.3.1). Es geht im Wesentlichen um die Rechtsfrage, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand durch Übermüdung vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 2.4.1 betreffend die Zulässigkeit des schriftlichen Berufungsverfahrens hinsichtlich der Abgrenzung zwischen eventualvorsätzlicher und fahrlässiger Sachbeschädigung bei unbestrittenem Sachverhalt), während Letzteres allerdings nicht angeklagt wäre.