4.3. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens ist zulässig. Die Parteien haben sich einverstanden erklärt. Der Beschuldigte hat mit der Berufungserklärung sogar ausdrücklich ein schriftliches Berufungsverfahren beantragt. Die Anwesenheit des Beschuldigten ist zudem nicht erforderlich und Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Juni 2023 (vgl. Art. 406 Abs. 2 StPO; vgl. -3-