4. 4.1. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 hat der Verfahrensleiter mitunter mangels Beweisanträgen, die eine Berufungsverhandlung erforderlich machen würden, sowie gestützt auf das Einverständnis des Beschuldigten – unter Vorbehalt einer allfälligen Anschlussberufung sowie des Einverständnisses der Staatsanwaltschaft – das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung angesetzt. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Einreichung einer schriftlichen Eingabe die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen gelte.