Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.230 (ST.2023.91; STA.2022.10092) Beschluss vom 13. November 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2003, von Niederdorf, […] verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand durch Übermüdung; Verletzung der Verkehrsregeln durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft hat am 19. April 2023 den Strafbefehl vom 23. März 2023 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand durch Übermüdung sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs als Anklage gegen den Beschuldigten überwiesen. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hat den Beschuldigten mit Urteil vom 19. Juni 2023 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand durch Über- müdung sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig gesprochen und ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 3. Mit Berufungserklärung vom 30. September 2023 hat der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf des (vorsätzlichen) Fahrens in fahrun- fähigem Zustand durch Übermüdung beantragt. 4. 4.1. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 hat der Verfahrensleiter mitunter mangels Beweisanträgen, die eine Berufungsverhandlung erforderlich machen würden, sowie gestützt auf das Einverständnis des Beschuldigten – unter Vorbehalt einer allfälligen Anschlussberufung sowie des Einverständnisses der Staatsanwaltschaft – das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung angesetzt. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Einreichung einer schriftlichen Eingabe die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen gelte. 4.2. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 wurde dem Beschuldigten die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2023 betreffend Verzicht auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zur Kenntnisnahme am 16. Oktober 2023 zugestellt. 4.3. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens ist zulässig. Die Parteien haben sich einverstanden erklärt. Der Beschuldigte hat mit der Berufungs- erklärung sogar ausdrücklich ein schriftliches Berufungsverfahren beantragt. Die Anwesenheit des Beschuldigten ist zudem nicht erforderlich und Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Juni 2023 (vgl. Art. 406 Abs. 2 StPO; vgl. -3- zur Qualifikation als «eine Sache von relativ geringer Bedeutung» bei erstinstanzlichen Urteilen in einzelgerichtlicher Zuständigkeit: Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.3.1). Es geht im Wesentlichen um die Rechtsfrage, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand durch Übermüdung vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 2.4.1 betreffend die Zulässigkeit des schriftlichen Berufungsverfahrens hinsichtlich der Abgrenzung zwischen eventualvorsätzlicher und fahrlässiger Sachbe- schädigung bei unbestrittenem Sachverhalt), während Letzteres allerdings nicht angeklagt wäre. Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Eine Befragung des Beschuldigten ist angesichts des noch strittigen Punkts nicht erforderlich, zumal er vor Vorinstanz bereits keine Aussagen machen wollte (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023, S. 2) und seine Befragung nicht beantragt sowie eine neu bestehende Bereitschaft zu Aussagen nicht geltend gemacht wurde. Überdies hat die Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt und eine reformatio in peius ist aufgrund des Verzichts der Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 127). 4.4. Der Beschuldigte hat innert bis zum 25. Oktober 2023 laufenden Frist keine Berufungsbegründung eingereicht, weshalb die Berufung androhungs- gemäss als zurückgezogen gilt und das Berufungsverfahren somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2021 vom 13. April 2022 E. 1.5.1). Der Verteidiger ist mit seinem telefonisch gegenüber einer Sachbearbeiterin des Obergerichts vorgebrachten Einwand, die Verfügungen vom 5. und 12. Oktober 2023 seien nicht ganz klar gewesen, ihm sei eine kurze Nachfrist anzusetzen, nicht zu hören. Aus der erstgenannten Verfügung ging klar hervor, dass die Berufungsbegründung bis zum 25. Oktober 2023 eingereicht werden muss. Ebenso wenig besteht Anlass, eine kurze Nachfrist zu gewähren, nachdem der Verteidiger überhaupt keine Berufungsbegründung eingereicht hat (Art. 385 Abs. 2 StPO e contrario). 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte als unterliegende Partei die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). -4- Das Obergericht beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -5- Aarau, 13. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann