5. 5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 11'726.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 26 - 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 11'470.25 auszurichten. 6. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten sowohl für das vorinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren selbst. Zustellung an: [...] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)