und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'620.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei für die genaue Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Zivilweg verwiesen wird. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 196.00, gesamthaft Fr. 1'696.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Privatkläger hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen.