Der Privatkläger war stets vertreten. Der ursprüngliche Rechtsvertreter des Privatklägers hat mit Eingabe vom 13. Februar 2024 sein Mandat niedergelegt, für das obergerichtliche Verfahren jedoch keine Entschädigung geltend gemacht. Gleiches gilt für die neue Rechtsvertreterin des Privatklägers, welche telefonisch auf eine (weitere) Eingabe verzichtete. Damit entfällt eine gerichtliche Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Privatkläger hat demzufolge seine Parteikosten selbst zu tragen.