Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. die Privatklägerschaft muss sich aktiv um ihren Anspruch bemühen. Die Behörden müssen allerdings namentlich anwaltlich nicht vertretene Dritte – soweit erforderlich – auf ihr Recht auf Entschädigung sowie ihre Pflicht zur Bezifferung und zum Beleg der Forderung hinweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2018 E.3.1.).