Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4).