7. Die Zivilforderung des Privatklägers wurde von der Vorinstanz dem Grundsatze nach gutgeheissen. Mit Berufung wird der Antrag auf Abweisung der Zivilansprüche durch den Beschuldigten nicht näher begründet, weshalb es diesbezüglich beim vorliegenden Entscheid bleibt. - 24 - 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).