135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf Fr. 1'620.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 90.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 18 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6.7. Zusammenfassend erscheint damit eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 8'100.00, Probezeit 2 Jahre, und eine Verbindungsbusse von Fr. 1'620.00 als schuldangemessen.