E. 6.6 nachfolgend), als dem Tatverschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheint. 6.4.3. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt, womit es sich um das gesetzliche Minimum handelt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Darauf ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen.