6.4.2. Der Beschuldigte verfügt über drei (nicht einschlägige) Vorstrafen, welche rund acht bis neun Jahre zurückliegen und sich leicht straferhöhend auswirken. Strafmindernde Faktoren wie Einsicht oder Reue sind nicht zu erkennen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich ebenfalls neutral aus, ergeben sich doch daraus keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Insgesamt fällt die Täterkomponente damit leicht straferhöhend ins Gewicht, so dass eine Geldstrafe von gesamthaft 90 Tagessätzen, in Kombination mit einer Verbindungsbusse (vgl. - 23 -