Immerhin hat der Beschuldigte noch versucht, mittels Einfahrens der Stützfüsse das Abrutschten der Hebebühne zu verhindern. Zugunsten des Beschuldigten ist zudem zu berücksichtigen, dass der Privatkläger – wie vom Beschuldigten mit Berufung zutreffend vorgebracht (Berufungsbegründung Rz. 29) – während seiner Malerarbeiten lediglich leichtes Schuhwerk und damit ungeeignete Arbeitskleidung trug. Insgesamt ist noch von einer leichten Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen. Gesamthaft ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen, wofür mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen erscheint.