Der Beschuldigte gab an, bereits mehrfach solche Hebebühnen gemietet und eingesetzt zu haben. Insbesondere war es auch der Beschuldigte, welcher für den Privatkläger jeweils – je nach Einsatzort an der Liegenschaft des Beschuldigten – die Hebebühne verschieben und neu einstellen musste. Es wäre für ihn problemlos möglich gewesen, anhand der im Hebebühnenfahrzeug verbauten Wasserwaage zu erkennen, dass es für das Arbeiten mit der Hebebühne aufgrund der (zu grossen) Hangneigung weiterer Sicherheitsvorkehrungen bedurft hätte. Immerhin hat der Beschuldigte noch versucht, mittels Einfahrens der Stützfüsse das Abrutschten der Hebebühne zu verhindern.